Deutschland hat die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825) mit einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026 – ohne Übergangsfrist für bestehende Werbung.
Was jetzt unzulässig ist
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
- Werbung mit Klimaneutralität, die ausschließlich auf CO₂-Kompensation beruht
- Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage
- Aussagen zu künftiger Umweltleistung ohne überprüfbaren Umsetzungsplan
Beispiel Bäckerei
Statt „klimafreundlich gebacken“ auf der Brötchentüte sind konkrete, belegbare Aussagen zulässig – etwa „Unsere Backöfen nutzen die Abwärme für das Spülwasser“. Branchensiegel wie die Greenbaker-Zertifizierung der gemeinnützigen Green Future – Stiftung beruhen auf einem transparenten Prüfsystem mit externen Audits und erfüllen damit die Anforderungen.
Unser Angebot
Wir prüfen Ihre Nachhaltigkeitskommunikation – von der Website bis zur Verpackung – und zeigen, welche Aussagen Sie mit Ihren Daten belegen können.
Quellen
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo)
- shopbetreiber-blog (Händlerbund): Ab 27.9.2026 – Die Umsetzung der EmpCo-RL im UWG
- KPMG Law: Die EmpCo tritt in Kraft
Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, was die Änderungen für Ihr Unternehmen bedeuten.